Ist das erste Vorstellungsgespräch zur beidseitigen Zufriedenheit verlaufen und Schulleitung und Bewerber/Bewerberin haben Interesse an einem näheren Kennenlernen, bieten viele Schulen in freier Trägerschaft die Möglichkeit einer Hospitation bzw. eines Probearbeitstages an. Ein sinnvoller Schritt, denn mehr noch als an staatlichen Schulen entscheidet an Privatschulen – neben der fachlichen Qualifikation – zu einem großen Teil auch die Persönlichkeit des Bewerbers/der Bewerberin über die Eignung für eine konkrete Stelle.
Rechtliche Einordnung beachten
Unverbindlich und zwanglos soll der Tag zum näheren Kennenlernen des Bewerbers/der Bewerberin vonstatten gehen. Daher kursieren auch unterschiedlichste Bezeichnungen für den Kennenlerntag. Doch egal ob die Personalverantwortlichen von einem „Schnuppertag“, vom „Probearbeitstag“ oder von „Hospitation“ sprechen: Bewerberinnen und Bewerber tun gut daran, sich vor der Vereinbarung eines Termins mit dem rechtlichen Status dieses Arrangements auseinanderzusetzen.
Aus juristischer Sicht handelt es sich bei einem Probearbeitstag um ein sogenanntes „Einfühlungsverhältnis“. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bewerbungskandidaten weder einen Anspruch auf Versicherungsschutz, noch auf Lohn haben. Im Gegenzug müssen sie jedoch auch nicht arbeiten, sondern dürfen den Tag lediglich zum „Einfühlen“ nutzen. Des Weiteren darf ein Probearbeitstag auch nicht mit der vertraglich geregelten Probezeit verwechselt werden, die erst nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Vertragliche Regelung möglich
Um auf Nummer sicher zu gehen, kann zwischen Arbeitgeber und Bewerberin bzw. Bewerber ein schriftlicher Vertrag zum Einfühlungsverhältnis geschlossen werden. Jedoch ist hier Fingerspitzengefühl gefragt. Bewerbungskandidaten sollten einen solchen Vertrag nicht unter allen Umständen einfordern. Sie können beim Arbeitgeber jedoch dadurch punkten, dass sie sich nach den üblichen Modalitäten für Einfühlungstage erkundigen. Gleichzeitig bringen sie auf diese Weise Näheres über die Vorstellungen des Arbeitgebers zum Probearbeitstag in Erfahrung.
Die hier erwähnten juristischen Hinweise sind allgemeiner Art, nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie für rechtssichere Informationen bitte einen Fachanwalt.